Johann Georg Eisenbrand (Eisenbrandts), 1754

Name
Johann Georg /Eisenbrand (Eisenbrandts)/
Vornamen
Johann Georg
Nachname
Eisenbrand (Eisenbrandts)
Johann Georg Eisenbrand (Eisenbrandts) + … …
er selbst
1754
Tod: um 1754Fülme, Eisbergen, Porta Westfalica, NRW, Deutschland
Tochter
1735
Geburt: um 1735Holzhausen, Porta Westfalica, NRW, Deutschland
Tod:
3 Jahre
Tochter
1737
Geburt: 1737Holzhausen, Porta Westfalica, NRW, Deutschland
Tod:
5 Jahre
Sohn
17411822
Geburt: Oktober 1741Möllbergen, Porta Westfalica, NRW, Deutschland
Tod: 18. Dezember 1822Fülme, Eisbergen, Porta Westfalica, NRW, Deutschland
Notiz

Quelle Robert Forrest aus dem "excellent book "Eisbergen" by Reinhard Busch and Hans Reese, 1996, p. 181":

"Schulleiter in Fuelme... "Johann Georg Eisenbrandt (Vater), 1744 bis 1754, vorher in Moellbergen.

Quelle Findbuch (A 210 II Domkapitel Minden - Akten) 348 Küster- und Schulmeisterdienst zu Lerbeck 1607-1807

Befreiung der dompropsteililchen Eigenhörigen von Mühlenzwang, Supplik des Schulmeisters zu Mölbergen, Johann Georg Eisenbrand 1739 Bestellsignatur : Domkapitel Minden - Akten Nr. 348

Quelle Wikipedia: Supplik (auch Supplic, Supplique, von lat. supplicium, die flehentliche Bitte) ist eine Bitte, insbesondere in schriftlicher Form die Bittschrift oder Bittbrief, die ein oder mehrere Bittsteller (Supplikant) in einem Einzelfall aussprechen oder a bsenden.

Die Supplik war in der Frühen Neuzeit bis ins 19. Jahrhundert hinein eine Möglichkeit, auf eine höher gestellte Institution oder Person, z. B. einen Landesherrn, vor allem in solchen Fällen einzuwirken, in denen eine Rechtsgrundlage nicht gegeben war, um seine Lage zu verbessern. Daher musste sie mit großem Respekt und vielen Unterwürfigkeitsformeln (alleruntertänigste Bitte) aufgesetzt oder ausgesprochen werden.

In der Form der Supplik wurden vor allem Beschwerden über erlittenes Unrecht, Bitten um Schutz vor Eingriffen anderer höher gestellter Personen oder Institutionen, aber auch Bitten um Hilfe in Schadensfällen, insbesondere bei höherer Gewalt, z. B . Feuersbrünsten, oder bei militärischen Auseinandersetzungen, z. B. Einquartierungen, vorgetragen. Aber auch die Bitte um Revision eines ergangenen Urteils wurde in Form einer Supplik erhoben. Im katholischen Kirchenrecht sind für Suppliken an d en Papst besondere Formalien vorgesehen.

Mühlenzwang bzw. Mühlenbann ist ein im 12. Jahrhundert entstandenes grundherrliches Gewerbebannrecht.

Friedrich Barbarossa erließ das Gesetz 1158. Es sicherte den Grundherren das alleinige Recht zum Bau und Betreiben einer Mühle zu. Der Mühlenzwang verpflichtete alle Untertanen eines Grundherrn, ihr Getreide ausschließlich dort (in der Kameralmüh le oder Bannmühle) mahlen zu lassen und sicherte somit dem Müller über Jahrhunderte gleich bleibende Einkünfte. Verstöße gegen das Bannrecht wurden mit Strafen belegt.